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Eheliche Pflichten: Ist Sex in der Ehe einklagbar? DAS müssen Paare wissen

Wer heiratet hat nicht nur Rechte, sondern auch bestimmte Pflichten. Sex gilt als eheliche Pflicht. Doch stimmt das? Oder ist das nur eine landläufige Meinung ohne gesetzliche Grundlage?

Eine Ehe bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. (Foto) Suche
Eine Ehe bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Bild: Fotolia / AK-DigiArt

Mitte April sorgte eine Frau aus Großbritannien mit einem Geständnis für Schnappatmung bei vielen Männern: Wenn ihr Gatte Sex haben will, muss er dafür bezahlen. In Deutschland gehört Sex zu den ehelichen Pflichten. So jedenfalls die landläufige Meinung. Ist das wirklich so? Oder dürfen Frauen das Liebesspiel verweigern? Und was gehört noch zu den Ehepflichten?

Einklagbar oder nicht? Ist Sex eine Ehepflicht?

Die ehelichen pflichten sind im BGB verankert. Dort heißt es in §1353: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." Das heißt, wer verheiratet ist, muss zusammen wohnen und auch einen gemeinsamen Haushalt führen. Außerdem tragen sie füreinander Verantwortung.

Vor 30 Jahren zählte ehelicher Beischlaf noch zu den gesetzlich verankerten Pflichten. Doch die Zeiten haben sich geändert. "Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist", steht im BGB. Eine daraus resultierende Pflicht auf Sex bleibt umstritten. Die "Herstellung des ehelichen Lebens" ist laut §120 FamFG nicht einklagbar. Dafür ist aber eine Vergewaltigung in einer Ehe laut §177 StGB strafbar.

Alle ehelichen Pflichten im Überblick

Früher diente eine Ehe noch dem Zweck, Kinder in die Welt zu setzen. Auch das hat sich mittlerweile geändert. Der Ehepartner ist nicht verpflichtet, Kinder zu bekommen. Die Ehepflichten laut Rechtsprechung im Überblick:

  • häusliche Gemeinschaft
  • Familienplanung und ausschließliche Geschlechtsgemeinschaft
  • Beistand und Fürsorge
  • einvernehmliche Regelung gemeinsamer Angelegenheiten
  • Rücksichtnahme und Achtung des persönlichen Freiraums
  • Verständigungsbereitschaft
  • gegenseitiger Unterhalt und Mitarbeit

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/kad/news.de

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